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b+d mietmesseservice gmbh – Wir vermieten individuelle Problemlösungen, messepraxiserprobte Kreativmöbel auf hohem Niveau, mit einem starken Team erfahrener Mitarbeiter.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

b+d mietmesseservice
Ihr Partner für Messen, Mongresse und Veranstaltungen

1. Geltung der Mietbedingungen und Vertragsabschluß

Für alle Vermietungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Abweichungen oder Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Auch Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


2. Mietzeit

Das Mietgut wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit (Dauer der Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Der Vermieter ist berechtigt, eine zusätzliche Miete in Rechnung zu stellen, soweit das Mietgut nicht spätestens 4 Tage nach Veranstaltungsschluß dem Vermieter zur Verfügung steht.


3. Preise und Zahlung/Lieferung und Abholung

Die Preise richten sich nach den, während der Mietzeit gültigen, Preislisten und verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Anlieferung und Rückholung des Mietgutes zum und vom vereinbarten Ort der Veranstaltung werden gesondert berechnet. Sie werden von uns kostengünstig ermittelt und in unserer schriftlichen Bestätigung ausgewiesen. Sofern auch die Verteilung des Mobiliars durch uns gewünscht wird, werden hierfür die jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze zuzüglich Zuschlägen für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit in Rechnung gestellt.
Sonderwünsche sind grundsätzlich aufpreispflichtig. Der Mietpreis wird bei Rechnungslegung, spätestens bei Anlieferung des Mietgutes fällig. Wir behalten uns vor, den Zeitpunkt der Anlieferung und Abholung des Mietgutes zu bestimmen. Sonderwünsche können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns bis spätestens 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß das Mietgut zur Abholung bereitgestellt wird. Scheitert eine Abholung an diesen Voraussetzungen, so hat der Mieter für die Mehrkosten aufzukommen.


4.Gewährleistung

Der Mieter hat das Mietgut bei Anlieferung unverzüglich auf ordnungsgemäßen Zustand und auf Vollständigkeit zu untersuchen. Er hat uns die Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel - wie auch die Abweichung der gelieferten von der bestellten Menge - werden nicht anerkannt, wenn uns die Mitteilungen erst nach Veranstaltungsbeginn zugehen. Bei Zuviellieferung hat der Mieter bei verspäteter Anzeige die üblichen Mietkosten bis zur Abholung durch uns zu ersetzen. Kleinere, dem Mieter zumutbare Abweichungen in der Ausführung, den Maßen und Farben, gelten nicht als Mängel. Bei begründeter Beanstandung leisten wir Gewähr durch kostenlose Lieferung gleichwertiger Stücke. Mißlingt die Ersatzlieferung oder kommen wir mit der Ersatzlieferung in Verzug, so ist der Mieter berechtigt, Herabsetzung des Mietpreises zu verlangen oder zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadensersatz, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß und positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


5.Haftung des Mieters und Versicherung

Der Mieter hat das Mietgut pfleglich zu behandeln. Er trägt die Gefahr für den Verlust und die Beschädigung des Mietgutes, so daß er auch ohne sein Verschulden oder bei Verursachung durch Dritte Ersatz zu leisten hat.
Die Haftung beginnt mit der Ablieferung am Veranstaltungsort durch uns und zwar auch dann, wenn der Mieter den Veranstaltungsort schon verlassen hat. Wird das Mietgut vereinbarungsgemäß vom Mieter bei uns abgeholt, und zurückgebracht, so trägt der Mieter auch die Gefahr des Hin- und Rücktransportes. Die Haftung endet erst bei Rückgabe an uns am Firmensitz. Es ist die Sache des Mieters, das Mietgut für die Dauer der Mietzeit gegen Diebstahl, Brand und andere Gefahren ggf. das Transportrisiko zu versichern. Der Mieter haftet jedoch in jedem Falle unmittelbar und ist nicht berechtigt, uns an seine Versicherung zu verweisen. Für abhandengekommenes oder beschädigtes Mietgut hat der Mieter neben der Mietpreiszahlung die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Instandsetzung nebst Mehrwertsteuer zu ersetzen, sofern eine Reparatur nicht mehr möglich ist, wird der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Der Mieter hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn Mietgut abhandengekommen oder beschädigt worden ist oder Dritte Rechte am Mietgut geltend machen. Der Mieter hat ggf. zu beweisen, daß eine festgestellte Beschädigung nicht während der Mietdauer entstanden ist. Die gemieteten Gegenstände werden unverzüglich nach Rücklieferung bzw. Abholung von uns überprüft. Wir verpflichten uns, etwa festgestellte Schäden dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Feststellungen gelten als anerkannt, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.


6. Kündigung und Abnahmeverweigerung

Der Mietvertrag wird in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so daß eine Kündigung nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen ausgesprochen werden kann. Verweigert also der Mieter die Durchführung des Vertrages oder holt er bestelltes Mietgut zum vereinbarten Auslieferungstermin nicht ab, hat er den vollen Mietpreis zu entrichten, es sei denn, daß eine Weitervermietung noch möglich ist. In diesem Fall hat uns der Mieter etwaige Transportkosten und einen etwaigen Mietausfall zu ersetzen.


7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Mieter und Vermieter ist Braunschweig. Auch für internationale Geschäfte gilt deutsches Recht.

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